Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/34#abs-1 (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/34#abs-2 (2) Die Wählerin oder der Wähler gibt
1. ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Direktbewerberin oder welchen Direktbewerber sie oder er wählt,
2. ihre oder seine Listenstimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Landesliste sie oder er wählt.
Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass ihre oder seine Stimmabgabe von außen nicht erkennbar ist und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne ein.