Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Stand: 26.08.2026
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidatinnen und Direktkandidaten) und Landeslisten abgegeben worden sind.