Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 32 Wahrung des Wahlgeheimnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/32#abs-1 (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der gefalteten Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/32#abs-2 (2) Die nach § 13 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.