Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 100 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (zu § 86 WHG)

Stand: 10.07.2025

Sachsen1 Entscheidung

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde übertragen.

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