Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 100 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (zu § 86 WHG)
Stand: 10.07.2025
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 100 SächsWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.05.2014 – 4 BN 2.14Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde: Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.