Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 99 Vorzeitige Besitzeinweisung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (zu den §§ 91 bis 94 WHG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/99#abs-1 (1) Ist die sofortige Ausführung zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unternehmer auf Antrag in die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstücke und Anlagen vorzeitig einweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWG/99#abs-2 (2) Die Besitzeinweisung wird mit dem im Besitzeinweisungsbeschluss angegebenen Termin wirksam. Sie kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

§ 98 § 100