Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 100 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (zu § 86 WHG)
Stand: 26.08.2026
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde übertragen.
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