Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz

SächsWG

§ 100 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (zu § 86 WHG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde übertragen.

§ 99 § 101