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§ 2 SächsVermKatGDVO (Sachsen) — Ankündigung von Vermessungsarbeiten

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soll ein Flurstück oder eine bauliche Anlage betreten oder befahren werden, ist dies mindestens fünf Werktage vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten anzukündigen.