Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

SächsVermKatGDVO

§ 16 Abmarkung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/16#abs-1 (1) Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken. Die Abmarkung hat so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Abmarkung kann in der Lage versetzt auf der Flurstücksgrenze erfolgen, wenn die Abmarkung im Grenzpunkt auf Dauer nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/16#abs-2 (2) Der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind, muss eine Grenzwiederherstellung vorangehen. Dies gilt nicht für Grenzpunkte, deren Abmarkung nach

1. § 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) oder

2. Absatz 4

ausgesetzt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/16#abs-3 (3) Von der Abmarkung eines Grenzpunktes ist abzusehen, wenn er durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet ist. Von der Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen werden, wenn

1. die Flurstücksgrenze am oder im Gewässer verläuft,

2. die Flurstücksgrenze zwischen Flurstücken verläuft, die dem Gemeingebrauch dienen,

3. benachbarte Flurstücke entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze einheitlich bewirtschaftet oder gemeinschaftlich genutzt werden,

4. er innerhalb einer baulichen Anlage liegt,

5. er im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens liegt und nach Auskunft der zuständigen Stelle im Zuge dieses Verfahrens wegfällt,

6. dies aufgrund der geologischen Verhältnisse geboten ist,

7. diese durch Hindernisse, deren Beseitigung nicht zumutbar ist, nicht möglich ist oder

8. dies unzumutbare Schäden verursachen würde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/16#abs-4 (4) Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist. Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind. Stellt eine andere Stelle bei der Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung fest, dass die Gründe weggefallen sind, hat sie die Abmarkung anstatt der aussetzenden Stelle am beantragten Flurstück nachzuholen. Die Verpflichtung zur Nachholung der Abmarkung erlischt drei Jahre nach der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung, bei der die Abmarkung ausgesetzt wurde, bei der unteren Vermessungsbehörde; danach wird die Abmarkung auf Antrag nachgeholt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/16#abs-5 (5) Für die Abmarkung sind nur Grenzmarken zu verwenden, die eindeutig als solche erkennbar sind und den Grenzverlauf mit der Genauigkeit von mindestens einem Zentimeter definieren.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/16#abs-6 (6) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Behebung von Abmarkungsmängeln. Ein Abmarkungsmangel liegt vor, wenn

1. ein Grenzpunkt in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet ist, obwohl er im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen ist,

2. eine vorgefundene Grenzmarke so beschädigt ist, dass sie den Grenzverlauf nicht mehr zutreffend kennzeichnet, oder

3. die Lage der Grenzmarke nicht den Grenzpunkt kennzeichnet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/16#abs-7 (7) Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, für die ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt und die zuletzt abgemarkt waren, werden auf Antrag ohne vorangehende Grenzwiederherstellung erneut abgemarkt.

§ 15 § 17