Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

SächsUrlMuEltVO

§ 5 Wartezeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Erholungsurlaub wird nach Ablauf der Wartezeit erteilt. Er ist vor Ablauf der Wartezeit zu erteilen, wenn besondere Gründe dies erfordern. Die Wartezeit gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Widerruf, die nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlusstag der Prüfung in den öffentlichen Dienst übernommen werden.

§ 4 § 6