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§ 5 SächsUrlMuEltVO (Sachsen) — Wartezeit

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub wird nach Ablauf der Wartezeit erteilt. Er ist vor Ablauf der Wartezeit zu erteilen, wenn besondere Gründe dies erfordern. Die Wartezeit gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Widerruf, die nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlusstag der Prüfung in den öffentlichen Dienst übernommen werden.