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§ 23 Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/23#abs-1 (1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 15 Absatz 2 bestanden hat, mit der Ablegung der Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist, kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfrist des § 15 Absatz 2, erhält die frühere Beamtin auf Antrag ein besonderes Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses während der Schutzfrist Besoldung nach § 20 zugestanden hätte. Das besondere Mutterschaftsgeld beträgt monatlich 260,76 Euro, jedoch nicht mehr als der laufende monatliche Anspruch auf Besoldung vor Beendigung des Beamtenverhältnisses, gemindert um die gesetzlichen Abzüge.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/23#abs-2 (2) Das besondere Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn und soweit für denselben Zeitraum Besoldung, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird.

§ 22 § 24