Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Umlegungsausschussverordnung
SächsUAVO§ 1 Bildung von Umlegungsausschüssen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/1#abs-1 (1) Zur Durchführung einer Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden, sofern sie nicht von ihrer Befugnis zur Übertragung der Durchführung der Umlegung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch macht. Satz 1 gilt auch für das vereinfachte Umlegungsverfahren gemäß § 80 BauGB .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/1#abs-2 (2) Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/1#abs-3 (3) In Gemeinden, in denen Bedarf hierfür besteht, kann ein ständiger Umlegungsausschuss gebildet werden. Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.