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# § 1 SächsUAVO (Sachsen) — Bildung von Umlegungsausschüssen

Sächsische Umlegungsausschussverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung einer Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden, sofern sie nicht von ihrer Befugnis zur Übertragung der Durchführung der Umlegung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch macht. Satz 1 gilt auch für das vereinfachte Umlegungsverfahren gemäß § 80 BauGB .

(2) Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB .

(3) In Gemeinden, in denen Bedarf hierfür besteht, kann ein ständiger Umlegungsausschuss gebildet werden. Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.

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Zitiervorschlag: § 1 SächsUAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/1

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