(1) Zur Durchführung einer Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden, sofern sie nicht von ihrer Befugnis zur Übertragung der Durchführung der Umlegung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch macht. Satz 1 gilt auch für das vereinfachte Umlegungsverfahren gemäß § 80 BauGB .
(2) Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB .
(3) In Gemeinden, in denen Bedarf hierfür besteht, kann ein ständiger Umlegungsausschuss gebildet werden. Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.