Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen

SächsTierarztWÖVetVO

§ 10 Bewertung der mündlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/10#abs-1 (1) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der mündlichen Prüfung ist für die fünf in § 3 Abs. 3 genannten Fachgebiete jeweils eine Endpunktzahl festzulegen. Gemäß § 13 Abs. 3 werden aus dem Durchschnitt der nach Satz 3 gebildeten Endpunktzahlen die Durchschnittspunkte für die gesamte mündliche Prüfung berechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/10#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem Fachgebiet mit der Note „ungenügend“ oder in zwei Fachgebieten mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden sind.

§ 9 § 11