Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen
SächsTierarztWÖVetVO§ 9 Mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/9#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird von je einem Prüfer pro Fachgebiet und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durchgeführt. Die Prüfer werden von der Prüfungsbehörde bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/9#abs-2 (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/9#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung umfasst die fünf Fachgebiete nach § 3 Abs. 3 Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/9#abs-4 (4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungskandidaten in einer Gruppe zusammen geprüft werden. Für jeden Prüfungskandidaten soll die Prüfungsdauer je Fachgebiet 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung eines Prüfungskandidaten notwendig ist. Die Verlängerung soll 10 Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/9#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Protokoll führender Bediensteter nimmt an der Prüfung und den Beratungen teil. Im Übrigen dürfen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses nur dessen Mitglieder zugegen sein.