Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen
SächsTierarztWÖVetVO§ 11 Nichterbringen von Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/11#abs-1 (1) Vor Beginn einer jeden Prüfungsarbeit und vor Beginn der mündlichen Prüfung ist der Prüfungskandidat zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/11#abs-2 (2) Kann ein Prüfungskandidat nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (Prüfungsverhinderung), eine schriftliche Prüfungsarbeit oder die mündliche Prüfung nicht ablegen, gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht unternommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/11#abs-3 (3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 2 genannten Gründen die Prüfung ab, entscheidet der Prüfungssausschuss, in welchem Umfang die bereits erbrachten Leistungen beim Gesamtergebnis anzurechnen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/11#abs-4 (4) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/11#abs-5 (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde. Für die Nachprüfung ist dem Prüfungskandidaten rechtzeitig ein Termin vom Vorsitzenden des Prüfungssausschusses bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/11#abs-6 (6) Hat ein Prüfungskandidat in Kenntnis eines Grundes gemäß Absatz 2 an einer Prüfungsarbeit oder der mündlichen Prüfung teilgenommen, kann eine nachträgliche Prüfungsverhinderung wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/11#abs-7 (7) Soweit ein Prüfungskandidat, ohne dass Gründe gemäß Absatz 2 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.