Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz
SächsThUGAG§ 3 Einrichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsThUGAG/3#abs-1 (1) Die Unterbringung aufgrund einer Unterbringungsanordnung gemäß §§ 1 und 10 ThUG , auch in Verbindung mit § 12 ThUG , oder aufgrund einer Unterbringungsanordnung nach § 14 ThUG erfolgt im Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsThUGAG/3#abs-2 (2) Eine Verlegung in eine oder aus einer Einrichtung eines anderen Landes erfolgt auf Anordnung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Landes.