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SächsStrVRVO

§ 4 Zuständigkeiten für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRVO/4#abs-1 (1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ausführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRVO/4#abs-2 (2) Abweichend davon sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig für

1. die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes in Verbindung mit § 8 und § 9 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905), in den jeweils geltenden Fassungen,

2. die Übermittlung der Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, an den Hersteller nach § 15 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ,

3. die Übermittlung der Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 18 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ,

4. die Übermittlung von im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen zu speichernden Daten nach § 18 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ,

5. die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 und § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.

§ 3 § 5