(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ausführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend davon sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig für
1. die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes in Verbindung mit § 8 und § 9 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905), in den jeweils geltenden Fassungen,
2. die Übermittlung der Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, an den Hersteller nach § 15 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ,
3. die Übermittlung der Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 18 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ,
4. die Übermittlung von im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen zu speichernden Daten nach § 18 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ,
5. die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 und § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.