Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 57 Einstandspflicht (Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4)
Stand: 02.09.2026
Beim Übergang der Straßenbaulast nach § 11 Absatz 1 vor dem 1. September 2026 gilt die Regelung des § 11 Absatz 4 in der bis dahin geltenden Fassung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57 SächsStrG →
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 – 1 L 166/06Zitiert von 3
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