Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 57 Einstandspflicht (Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4)

Sachsen2 Fassungen1 Entscheidung

Für § 57 SächsStrG liegt kein Text vor zum Stichtag 26.08.2026.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm

←§ 56 →§ 58