Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 57 Einstandspflicht (Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4)
Für § 57 SächsStrG liegt kein Text vor zum Stichtag 26.08.2026.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57 SächsStrG →
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2010 – 1 L 166/06Zitiert von 3
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