Beim Übergang der Straßenbaulast nach § 11 Absatz 1 vor dem 1. September 2026 gilt die Regelung des § 11 Absatz 4 in der bis dahin geltenden Fassung.
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Beim Übergang der Straßenbaulast nach § 11 Absatz 1 vor dem 1. September 2026 gilt die Regelung des § 11 Absatz 4 in der bis dahin geltenden Fassung.