Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 28 Bepflanzung des Straßenkörpers

Stand: 02.09.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/28#abs-1 (1) Für die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie ihre Pflege und Unterhaltung ist der Träger der Straßenbaulast zuständig. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Bepflanzung ist im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Straßenanlieger haben die erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/28#abs-2 (2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen und Kreisstraßen steht die Befugnis nach Absatz 1 daneben der Gemeinde auch dann zu, wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist. In diesem Fall ist die Bepflanzung im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast vorzunehmen.

§ 27 § 29