(1) Für die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie ihre Pflege und Unterhaltung ist der Träger der Straßenbaulast zuständig. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Bepflanzung ist im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Straßenanlieger haben die erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen und Kreisstraßen steht die Befugnis nach Absatz 1 daneben der Gemeinde auch dann zu, wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist. In diesem Fall ist die Bepflanzung im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast vorzunehmen.