Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 29 Kreuzungen öffentlicher Straßen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/29#abs-1 (1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/29#abs-2 (2) Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 39 Absatz 5 und 6 durch Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung hierüber geschlossen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/29#abs-3 (3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.

§ 28 § 30