Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz
SächsStiftFinG§ 7 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/7#abs-1 (1) Für Anträge auf Zuschüsse aus dem Staatshaushalt nach § 3 Absatz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 sowie für Rücknahme und Widerruf wie auch für eine Minderung nach § 5 ist die jeweilige oberste Staatsbehörde im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit zuständig. Diese kann Aufgaben auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/7#abs-2 (2) Minderungen nach § 5 erfolgen im Benehmen mit der nach Absatz 3 zuständigen Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/7#abs-3 (3) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist das Staatsministerium des Innern zuständig für die Feststellungen der Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 und 5 sowie für Feststellungen von Beendigungsgründen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.