Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz

SächsStiftFinG

§ 4 Ende der Förderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/4#abs-1 (1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des Doppelhaushaltes zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung

1. die Anerkennung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist,

2. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind,

3. die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist,

4. gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 3 des Vereinsgesetzes erlassen worden ist oder

5. die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/4#abs-2 (2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen.

§ 3 § 5