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# § 7 SächsStiftFinG (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Anträge auf Zuschüsse aus dem Staatshaushalt nach § 3 Absatz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 sowie für Rücknahme und Widerruf wie auch für eine Minderung nach § 5 ist die jeweilige oberste Staatsbehörde im Rahmen der jeweiligen Verantwortlichkeit zuständig. Diese kann Aufgaben auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Minderungen nach § 5 erfolgen im Benehmen mit der nach Absatz 3 zuständigen Stelle.

(3) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist das Staatsministerium des Innern zuständig für die Feststellungen der Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 und 5 sowie für Feststellungen von Beendigungsgründen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsStiftFinG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/7

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