Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz

SächsStiftFinG

§ 6 Transparenz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/6#abs-1 (1) Geförderte politische Stiftungen erstellen für das jeweils vorangegangene Jahr einen Jahresbericht und veröffentlichen diesen auf ihrer Internetseite für die Dauer der Förderung. Im Jahresbericht sind insbesondere anzugeben:

1. die Aktivitäten in Sachsen,

2. die Namen der Mitglieder der satzungsmäßigen Gremien sowie

3. Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Jahres den Betrag von 10 000 Euro übersteigen, mit dem Namen des Spenders.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/6#abs-2 (2) Sie lassen ihre Wirtschaftsführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/6#abs-3 (3) Der Jahresbericht und das Ergebnis der Wirtschaftsprüfung sind der bewilligenden Stelle bis zu dem im Förderbescheid benannten Termin vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/6#abs-4 (4) Im Förderbescheid kann festgelegt werden, dass die Förderung für jeden Monat der verspäteten Vorlage um bis zu einem Zwölftel der bewilligten Summe gekürzt wird.

§ 5 § 7