(1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des Doppelhaushaltes zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung
1. die Anerkennung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist,
2. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind,
3. die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist,
4. gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 3 des Vereinsgesetzes erlassen worden ist oder
5. die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist.
(2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen.