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# § 4 SächsStiftFinG (Sachsen) — Ende der Förderung

Sächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des Doppelhaushaltes zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung

1. die Anerkennung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist,

2. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind,

3. die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist,

4. gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 3 des Vereinsgesetzes erlassen worden ist oder

5. die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist.

(2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Wahlperiode ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsStiftFinG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftFinG/4

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