Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
SächsStBVG§ 7 Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/7#abs-1 (1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem auf den Eingang des Antrages beim Versorgungswerk folgenden Monat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/7#abs-2 (2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Pflichtmitglieder aus, wenn sie der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen nicht mehr angehören. Die Mitgliedschaft bleibt auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft nach Maßgabe der Satzung bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/7#abs-3 (3) Endet die Mitgliedschaft und entsteht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung (berufsständische Versorgungseinrichtung), mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, sind auf Antrag die vom ehemaligen Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge auf die andere berufsständische Versorgungseinrichtung nach Maßgabe der Satzung und des Überleitungsabkommens überzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/7#abs-4 (4) Endet die Pflichtmitgliedschaft, ohne dass das ehemalige Pflichtmitglied das Recht zur Weiterführung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 Satz 2 ausübt oder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung entsteht, mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, sind auf Antrag vom ehemaligen Mitglied an das Versorgungswerk gezahlte Beiträge nach Maßgabe der Satzung zu erstatten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/7#abs-5 (5) Aus dem Versorgungswerk scheidet aus, wer Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/7#abs-6 (6) Ehemalige Pflichtmitglieder, deren Mitgliedschaft gemäß Absatz 5 geendet hat, werden Pflichtmitglied im Versorgungswerk, wenn die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen endet und Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen besteht und sie nicht bereits Pflichtmitglied im Versorgungswerk gemäß § 5 Abs. 2 werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/7#abs-7 (7) Im Fall des Absatzes 5 sind die von dem ausgeschiedenen Pflichtmitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungsmathematischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke. Das Überleitungsabkommen muss bestimmen, dass die übergeleiteten Beiträge vom Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen so behandelt werden, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen geleistet worden. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das ausgeschiedene Pflichtmitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke widerspricht. Endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und wird Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründet, sind die an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleiteten und gezahlten Beiträge auf das Versorgungswerk überzuleiten; Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/7#abs-8 (8) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/7#abs-9 (9) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.