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# § 6 SächsStBVG (Sachsen) — Pflichtmitgliedschaft auf Antrag

Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen sind und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag als Pflichtmitglied in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie nicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes sind. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.

(2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung berufsunfähig ist.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsStBVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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