Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
SächsStBVG§ 4 Vorstand und Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/4#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Absatz 3) gewählt werden. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in der Wahlordnung geregelt. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/4#abs-2 (2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/4#abs-3 (3) Der Vorstand beruft die Geschäftsführung und führt über diese die Aufsicht. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Geschäftsführung des Versorgungswerkes einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes .
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/4#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/4#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nicht der Geschäftsführung übertragen wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/4#abs-6 (6) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.