Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 9 Zusammensetzung, Beschlussfassung, Einberufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/9#abs-1 (1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens sechs und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 21 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/9#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. dem Vorsitzenden (§ 10),
2. weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1),
3. einem Vertreter der Finanzgruppe bei Verbundsparkassen (§ 11 Abs. 3) sowie
4. zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 4).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/9#abs-3 (3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, welche die Sparkasse betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Sie sollen geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Sparkasse hat den Mitgliedern des Verwaltungsrats Gelegenheit zu geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/9#abs-4 (4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf Antrag des Vorstandsmitglieds dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/9#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei den Verbundsparkassen ist die Anwesenheit des Vertreters der Finanzgruppe bei den Beschlussgegenständen erforderlich, für die ihm ein Verweisungsrecht nach § 8 Abs. 7 Satz 5 zusteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/9#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/9#abs-7 (7) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, in der Regel viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen; gleichzeitig sind bei Verbundsparkassen die Einladung und die Tagesordnung dem Vorstand der Finanzgruppe zur Kenntnis zu geben. Die Sitzungs- und Beschlussvorlagen sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereitzuhalten. Sie können versandt werden, sofern nicht Interessen Einzelner oder Dienst- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand, die Mitglieder des Kreditausschusses oder der Vorstand der Finanzgruppe dies unter Angabe des Gegenstands der Beratung beantragen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/9#abs-8 (8) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.