Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 14 Rechtsstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/14#abs-1 (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/14#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Er selbst wird durch das a. Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/14#abs-3 (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/14#abs-4 (4) Auf Antrag des Verwaltungsrats können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/14#abs-5 (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbands Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, in denen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße der Sparkassen Obergrenzen festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/14#abs-6 (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen am Überschuss nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/14#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.