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SächsSpG

§ 26 Jahresabschluss, Entlastung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/26#abs-1 (1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/26#abs-2 (2) Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft (Jahresabschlussprüfung). Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/26#abs-3 (3) Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungseinrichtung den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat, der Sparkassenaufsichtsbehörde und bei den Verbundsparkassen zusätzlich dem Vorstand der Finanzgruppe vor. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts; die Sparkassenaufsichtsbehörde kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichts erfolgen kann. Der Verwaltungsrat beschließt bei den Sparkassen mit kommunalem Träger ferner über die Entlastung des Vorstands; bei Verbundsparkassen erfolgt der Beschluss über die Entlastung des Vorstands im Einvernehmen mit der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Sparkassenaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat und alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde dem Träger vorgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/26#abs-4 (4) Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese nach Prüfung durch die Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbands dem Verwaltungsrat zur Kenntnis vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/26#abs-5 (5) Über die Entlastung des Verwaltungsrats beschließt bei den Sparkassen mit kommunalem Träger das Hauptorgan und bei den Verbundsparkassen die Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe.

§ 25 § 27