Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 18 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/18#abs-1 (1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat oder dem Hauptorgan, bei den Verbundsparkassen weder dem Verwaltungsrat noch der Finanzgruppe zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/18#abs-2 (2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung in bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/18#abs-3 (3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden einer öffentlichen Behörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/18#abs-4 (4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.