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SächsSpG

§ 20 Anstellungsverhältnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/20#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 62. Lebensjahr vollendet. Der Ostdeutsche Sparkassenverband kann mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde für Sparkassen mit kommunalem Träger Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrags erlassen. Soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband und der Sparkassenaufsichtsbehörde vorzulegen. Ohne eine solche rechtzeitige Vorlage kann kein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/20#abs-2 (2) Die Mitglieder des Vorstands haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/20#abs-3 (3) Mitglieder des Vorstands, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/20#abs-4 (4) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und für Beschäftigte als Vertreter nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten als Vertreter nach § 19 Abs. 7.

§ 19 § 21