Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 12 Hinderungsgründe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/12#abs-1 (1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1. Beschäftigte des kommunalen Trägers oder der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 4; § 10 bleibt unberührt;
1a. Personen, die in derselben Sparkasse Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstands oder Beschäftigte der Sparkasse im Sinne des § 19 Absatz 7 Satz 1 sind;
2. Beschäftigte der Steuerverwaltung;
3. Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Geschäftsführer, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln, sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der Kreditinstitute, bei denen der Freistaat Sachsen, die Finanzgruppe oder ein Sparkassen- und Giroverband beteiligt ist;
4. Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens bestraft wurden und diese Strafe im Führungszeugnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister ( Bundeszentralregistergesetz – BZRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist;
5. Personen, wenn über deren Vermögen oder über das Vermögen eines von ihnen als Geschäftsführer oder Vorstand vertretenen Unternehmens in den letzten zehn Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt wurde oder sie in diesem Zeitraum die eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben sowie
6. Personen, die für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/12#abs-2 (2) Ein Mitglied scheidet aus dem Verwaltungsrat aus, wenn
1. ein Tatbestand nach Absatz 1 während der Amtszeit eintritt;
2. es bei seiner Wahl nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Mitglied des Hauptorgans des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen Mitglied des jeweiligen Stadtrats oder Kreistags war und diese Mitgliedschaft endet oder
3. das Beschäftigtenverhältnis zwischen der Sparkasse und einem Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 während der Amtszeit beendet wird oder das Mitglied dauerhaft von seiner Arbeitspflicht befreit wird.
Stellvertreter dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/12#abs-3 (3) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.