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SächsSpG

§ 11 Weitere Mitglieder, Vertreter der Finanzgruppe, Beschäftigte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/11#abs-1 (1) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt das Hauptorgan für die Dauer seiner Wahlperiode, die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. Wählbar sind sachkundige Bürger. Bis zu zwei Drittel von ihnen können dem Hauptorgan angehören; die übrigen Mitglieder müssen für das Hauptorgan, bei Zweckverbandssparkassen für den jeweiligen Stadtrat oder Kreistag, wählbar sein. Das Hauptorgan bestimmt vor jeder Neuwahl die Zahl der aus seiner Mitte zu wählenden Mitglieder. Für die Gruppe der dem Hauptorgan angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder wird jeweils nach der für den Träger geltenden Wahlordnung ein Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten Wahlverfahren gewählt. Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen; sie können sowohl für die Gruppe der weiteren als auch der übrigen weiteren Mitglieder die Stellvertretung wahrnehmen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt das Hauptorgan einen Nachfolger. Bei Zweckverbandssparkassen kann abweichend von § 47 Abs. 2, § 5 Abs. 3 SächsKomZG , § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Vorschlag des Vorsitzenden des Sparkassenzweckverbands eine Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats ohne Zweckverbandsversammlung durch eine schriftliche Stimmabgabe durchgeführt werden, wenn zuvor von den Zweckverbandsmitgliedern Stimmbindungen an die Mitglieder der Zweckverbandsversammlungen erteilt wurden und alle Zweckverbandsmitglieder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/11#abs-2 (2) Bei den Verbundsparkassen ist maßgeblicher Träger im Sinne des Absatzes 1 der frühere kommunale Träger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/11#abs-3 (3) Der Vertreter der Finanzgruppe nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird vom Vorstand der Finanzgruppe entsandt und abberufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/11#abs-4 (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 werden von den Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten. Für die Amtszeit gelten Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/11#abs-5 (5) Für die Gruppe der Beschäftigten wird ein Stellvertreter gewählt. Gewählt ist der Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf den nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, rücken die Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/11#abs-6 (6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 10 § 12