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SächsSozAnerkVO

§ 3 Abschlusskolloquium

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3#abs-1 (1) Das Abschlusskolloquium ist spätestens 3 Jahre nach Erteilung des Diploms oder des Bachelor abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3#abs-2 (2) Das Abschlusskolloquium findet an der Fachhochschule vor einem von ihr berufenen Ausschuss statt. In den Ausschuss werden berufen:

1. für den Vorsitz der Dekan der Fakultät, sein Stellvertreter oder der Studiengangsleiter,

2. ein Hochschullehrer des entsprechenden Studiengangs und

3. eine berufserfahrene Fachkraft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3#abs-3 (3) Das Abschlusskolloquium ist als Fachgespräch mit höchstens 3 Kandidaten zu führen und gibt dem Kandidaten Gelegenheit, die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die aufgrund der Praktikumsordnung der Fachhochschule in den Ausbildungsplänen des Kandidaten festgelegten Ausbildungsziele sind zu berücksichtigen. Das Abschlusskolloquium soll je Kandidat 20 und darf je Kandidat höchstens 30 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3#abs-4 (4) Das Ergebnis wird dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss mündlich bekannt gegeben. Wird das Abschlusskolloquium nicht bestanden, kann es einmal, frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/3#abs-5 (5) Die erfolgreiche Teilnahme an einer einschlägigen Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 SächsBAG steht der erfolgreichen Teilnahme an dem Abschlusskolloquium gleich.

§ 2 § 3a