Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

SächsSchulnetzVO

§ 10 Anhörung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/10#abs-1 (1) Vor der Beschlussfassung über den Teilschulnetzplan sind der zuständige Kreiselternrat und der zuständige Kreisschülerrat des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum Entwurf des Teilschulnetzplanes anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/10#abs-2 (2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt mindestens einen Monat nach Bekanntgabe des Entwurfs.

§ 9 § 11