(1) Vor der Beschlussfassung über den Teilschulnetzplan sind der zuständige Kreiselternrat und der zuständige Kreisschülerrat des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum Entwurf des Teilschulnetzplanes anzuhören.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt mindestens einen Monat nach Bekanntgabe des Entwurfs.