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§ 10 SächsSchulnetzVO (Sachsen) — Anhörung

Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Beschlussfassung über den Teilschulnetzplan sind der zuständige Kreiselternrat und der zuständige Kreisschülerrat des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum Entwurf des Teilschulnetzplanes anzuhören.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt mindestens einen Monat nach Bekanntgabe des Entwurfs.