Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

SächsSchulnetzVO

§ 11 Genehmigungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/11#abs-1 (1) Der Teilschulnetzplan ist über die Schulaufsichtsbehörde bei der obersten Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Die Schulaufsichtsbehörde prüft den Teilschulnetzplan, erstellt eine Stellungnahme und leitet diese mit dem Teilschulnetzplan an die oberste Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulnetzVO/11#abs-2 (2) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Ebenso bleiben Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde über die Anzahl der schuljährlich zu bildenden Klassen, Gruppen und Kurse je Klassen- oder Jahrgangsstufe und Schule unberührt.

§ 10 § 12