Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

SächsRiGWahlVO

§ 6 Erstellung der Wählerlisten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/6#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/6#abs-2 (2) Es erstellen

1. der Landeswahlvorstand der Richter eine Wählerliste, die nach Gerichtsbarkeiten und Gerichten gegliedert ist und die zugleich für die Wahl zu den Richterräten, zu den Präsidialräten und zum Landesrichterrat gilt,

2. der Landeswahlvorstand der Staatsanwälte eine Wählerliste, die nach Staatsanwaltschaften gegliedert ist und die zugleich für die Wahl zu den Staatsanwaltsräten, zum Hauptstaatsanwaltsrat und zum Landesstaatsanwaltsrat gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/6#abs-3 (3) Die Landeswahlvorstände halten die Wählerlisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden und nehmen erforderlich werdende Berichtigungen vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/6#abs-4 (4) Kopien der jeweiligen Wählerliste und nachträglicher Berichtigungen leiten die Landeswahlvorstände an die jeweiligen Bezirkswahlvorstände und danach die Bezirkswahlvorstände an die örtlichen Wahlvorstände weiter; die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Unrichtigkeiten können die örtlichen Wahlvorstände gegenüber dem jeweiligen Bezirkswahlvorstand und die Bezirkswahlvorstände gegenüber dem jeweiligen Landeswahlvorstand beanstanden. Es entscheiden bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Wahlvorständen einer Gerichtsbarkeit oder zwischen Wahlvorständen der Staatsanwaltschaften der jeweilige Bezirkswahlvorstand und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirkswahlvorständen der jeweilige Landeswahlvorstand. Drei Wochen vor dem Wahltag teilen die Bezirkswahlvorstände gegenüber dem jeweiligen Landeswahlvorstand mit, ob sie mit der Wählerliste einverstanden sind oder ob noch Beanstandungen bestehen; über letztere entscheidet der jeweilige Landeswahlvorstand und teilt dies dem Bezirkswahlvorstand spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich mit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/6#abs-5 (5) Die Wählerlisten werden spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag bis zum Abschluss der Stimmabgabe von den Landeswahlvorständen im Original und von den übrigen Wahlvorständen in Kopie ausgelegt oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht. Der Tag der Auslegung oder der Bekanntmachung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zu vermerken.

§ 5 § 7