Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

SächsRiGWahlVO

§ 2 Bekanntmachungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/2#abs-1 (1) Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in der Dienststelle oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Richter oder Staatsanwälte von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand nach § 3 vorgenommen werden können. Bestehen Zweigstellen oder auswärtige Spruchkörper, ist auch dort auszuhängen oder die dienststelleninterne Informations- und Kommunikationstechnik zu verwenden. Gleiches gilt, wenn mehrere Dienststellen betroffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/2#abs-2 (2) Aushänge oder Bekanntmachungen mittels dienststelleninterner Informations- und Kommunikationstechnik bleiben, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum Abschluss der Stimmabgabe bestehen. Auf jeder Bekanntmachung ist der Tag der Bekanntmachung zu vermerken. Im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form hat der Vermerk in anderer geeigneter Weise zu erfolgen.

§ 1 § 3