Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 12 Hinweispflicht
Stand: 26.08.2026
Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 8 bis 10 beantragt, ist auf die nach § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf deren Folgen hinzuweisen.