Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz
SächsPflAFoG§ 3 Pauschalbudgets
Stand: 26.08.2026
Der Freistaat Sachsen strebt gemäß § 30 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung die Vereinbarung von Pauschalbudgets zu den Kosten der praktischen Ausbildung für deren Träger und zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen an.